Jedermannsrechte
Im Ausgangspunkt kommen nur allgemeine Rechte in Betracht, die nicht nur Behörden vorbehalten sind.
Diese Seite fasst nur allgemeine Grundlinien zusammen. Maßgeblich bleiben §34a GewO, die BewachV sowie die offiziellen Hauptquellen, auf die 34a.org bereits an anderer Stelle verlinkt.
§34a Absatz 5 GewO beschreibt den rechtlichen Rahmen für die eigenverantwortliche Ausübung gegenüber Dritten.
Im Ausgangspunkt kommen nur allgemeine Rechte in Betracht, die nicht nur Behörden vorbehalten sind.
Bei gegenwärtigen Gefahrenlagen richtet sich die Einordnung nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen.
Soweit Selbsthilferechte bestehen, können sie vertraglich übertragen sein; auch dann bleiben Zweck und Grenzen zu beachten.
Nur wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, können weitergehende Befugnisse hinzukommen.
Auch wenn eine Maßnahme grundsätzlich in Betracht kommt, bleiben weitere Pflichten aus demselben Quellenrahmen zu beachten.
Maßnahmen dürfen nicht weiter gehen als zur konkreten Lage erforderlich.
Interne Vorgaben des Gewerbetreibenden sind Pflichtbestandteil des Rechtsrahmens und müssen im Einsatz beachtet werden.
Für bestimmte Tätigkeiten gelten klare Vorgaben zum Mitführen des Ausweises und zur Kennzeichnung.
Gerade bei Konfliktlagen sollten Maßnahmen so dokumentiert werden, dass sie nachträglich nachvollziehbar bleiben.