Praxisgrenzen

Befugnisse privater Sicherheitsdienste sauber einordnen

Diese Seite fasst nur allgemeine Grundlinien zusammen. Maßgeblich bleiben §34a GewO, die BewachV sowie die offiziellen Hauptquellen, auf die 34a.org bereits an anderer Stelle verlinkt.

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§34aim Fokus

Worauf sich Befugnisse im Grundsatz stützen können

§34a Absatz 5 GewO beschreibt den rechtlichen Rahmen für die eigenverantwortliche Ausübung gegenüber Dritten.

Jedermannsrechte

Im Ausgangspunkt kommen nur allgemeine Rechte in Betracht, die nicht nur Behörden vorbehalten sind.

Notwehr und Notstand

Bei gegenwärtigen Gefahrenlagen richtet sich die Einordnung nach den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen.

Selbsthilfe des Auftraggebers

Soweit Selbsthilferechte bestehen, können sie vertraglich übertragen sein; auch dann bleiben Zweck und Grenzen zu beachten.

Gesetzlich übertragene Befugnisse

Nur wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht, können weitergehende Befugnisse hinzukommen.

Wichtigste Abgrenzung in der Praxis

Die BewachV verlangt in der Dienstanweisung ausdrücklich den Hinweis, dass Wachpersonen nicht die Eigenschaft und nicht die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzen. Diese Abgrenzung ist für Auftreten, Kommunikation und Maßnahmen im Einsatz zentral.

Was im Einsatz zusätzlich mitgedacht werden muss

Auch wenn eine Maßnahme grundsätzlich in Betracht kommt, bleiben weitere Pflichten aus demselben Quellenrahmen zu beachten.

Erforderlichkeit

Maßnahmen dürfen nicht weiter gehen als zur konkreten Lage erforderlich.

Dienstanweisung

Interne Vorgaben des Gewerbetreibenden sind Pflichtbestandteil des Rechtsrahmens und müssen im Einsatz beachtet werden.

Ausweis und Kennzeichnung

Für bestimmte Tätigkeiten gelten klare Vorgaben zum Mitführen des Ausweises und zur Kennzeichnung.

Dokumentation und Nachvollziehbarkeit

Gerade bei Konfliktlagen sollten Maßnahmen so dokumentiert werden, dass sie nachträglich nachvollziehbar bleiben.

Allgemeine Orientierung statt Einzelfallberatung

34a.org beschreibt an dieser Stelle bewusst nur Grundlinien. Ob eine konkrete Maßnahme im Einzelfall zulässig ist, muss immer an der Originalnorm, am Auftrag, an der konkreten Lage und an den zuständigen Stellen geprüft werden.