Erlaubnisgrundlagen

Erlaubnis, Zuverlässigkeit und Grundvoraussetzungen nach §34a GewO

Diese Seite ordnet die Erlaubnisvoraussetzungen des Bewachungsgewerbes bewusst allgemein ein. Maßgeblich bleibt §34a GewO; für Betriebspflichten und Nachweise kommt ergänzend die BewachV hinzu.

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§34aim Fokus

Der Ausgangspunkt ist die Erlaubnispflicht

§34a Absatz 1 GewO knüpft das gewerbsmäßige Bewachen von Leben oder Eigentum fremder Personen grundsätzlich an eine behördliche Erlaubnis. Für die öffentliche Einordnung auf 34a.org ist daher immer zuerst diese Grundnorm maßgeblich und nicht eine verkürzte Branchenzusammenfassung.

Welche Grundvoraussetzungen §34a besonders hervorhebt

Die Website fasst hier nur die tragenden Voraussetzungen zusammen, die §34a Absatz 1 ausdrücklich nennt.

Zuverlässigkeit

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Die konkrete Prüfung erfolgt durch die zuständige Behörde.

Geordnete Vermögensverhältnisse

Ungeordnete Vermögensverhältnisse sind in §34a Absatz 1 ausdrücklich als eigenständiger Versagungsgrund genannt.

Sachkunde in verantwortlicher Funktion

Für Gewerbetreibende oder die eingesetzte Leitungsperson verlangt §34a Absatz 1 den Nachweis der notwendigen Sachkunde vor der Industrie- und Handelskammer.

Haftpflichtversicherung

Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gehört ebenfalls zu den ausdrücklich genannten Voraussetzungen des §34a Absatz 1.

Behördliche Prüfung und laufende Aufsicht

34a.org beschreibt an dieser Stelle bewusst nur die Grundlinie: Die zuständige Behörde prüft Erlaubnis und Zuverlässigkeit nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Seite ersetzt keine behördliche Vorprüfung und keine verbindliche Einzelfallbewertung.

Weiter zur festen Quellenbasis

Wer die öffentliche Einordnung vertiefen möchte, sollte mit der Quellenbibliothek und der Seite zu Unterrichtung und Sachkunde weiterarbeiten.

Offizielle Quellen