Zuverlässigkeit
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Die konkrete Prüfung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Diese Seite ordnet die Erlaubnisvoraussetzungen des Bewachungsgewerbes bewusst allgemein ein. Maßgeblich bleibt §34a GewO; für Betriebspflichten und Nachweise kommt ergänzend die BewachV hinzu.
Die Website fasst hier nur die tragenden Voraussetzungen zusammen, die §34a Absatz 1 ausdrücklich nennt.
Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Die konkrete Prüfung erfolgt durch die zuständige Behörde.
Ungeordnete Vermögensverhältnisse sind in §34a Absatz 1 ausdrücklich als eigenständiger Versagungsgrund genannt.
Für Gewerbetreibende oder die eingesetzte Leitungsperson verlangt §34a Absatz 1 den Nachweis der notwendigen Sachkunde vor der Industrie- und Handelskammer.
Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gehört ebenfalls zu den ausdrücklich genannten Voraussetzungen des §34a Absatz 1.
Wer die öffentliche Einordnung vertiefen möchte, sollte mit der Quellenbibliothek und der Seite zu Unterrichtung und Sachkunde weiterarbeiten.
Offizielle Quellen