Nachweise

Unterrichtung und Sachkunde nach GewO und BewachV

Diese Seite trennt bewusst zwischen allgemeiner Unterrichtung, zusätzlicher Sachkundeprüfung und anerkannten anderen Nachweisen. Maßgeblich sind §34a GewO und die Abschnitte 2 und 3 der BewachV.

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§34aim Fokus

Unterrichtung nach der BewachV

§4 BewachV beschreibt den Zweck der Unterrichtung: Wachpersonen sollen mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie deren praktischer Anwendung vertraut werden. Nach §5 BewachV erfolgt die Unterrichtung bei einer Industrie- und Handelskammer. §6 BewachV regelt das Verfahren: mündliche Durchführung, mindestens B1-Sprachniveau, mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten und Bescheinigung nur bei Teilnahme ohne Fehlzeiten und festgestelltem Verständnis.

Sachkundeprüfung nach der BewachV

§9 BewachV beschreibt die Sachkundeprüfung als Nachweis dafür, dass die in §34a GewO genannten Personen die für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über rechtliche Vorschriften, fachbezogene Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben. Nach §10 BewachV kann die Prüfung bei jeder IHK abgelegt werden, die sie anbietet. Gegenstand der Prüfung sind die in §7 BewachV und Anlage 2 genannten Sachgebiete.

Für diese Tätigkeiten nennt §34a Absatz 1a Satz 2 GewO ausdrücklich die Sachkunde

Die Liste stammt aus der Originalnorm. Im Einzelfall bleibt die konkrete Tätigkeit entscheidend.

Kontrollgänge

Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr.

Ladendiebstahl

Schutz vor Ladendieben.

Diskotheken

Bewachungen im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken.

Flüchtlingsunterkünfte

Bewachungen von Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder vergleichbaren Unterbringungseinrichtungen in leitender Funktion.

Großveranstaltungen

Bewachungen von zugangsgeschützten Großveranstaltungen in leitender Funktion.

Anerkannte andere Nachweise

§8 BewachV nennt Nachweise, bei deren Vorliegen ein gesonderter Unterrichtungsnachweis nicht erforderlich ist. Dazu gehören zum Beispiel bestimmte anerkannte Abschlüsse im Bereich Schutz und Sicherheit, bestimmte Laufbahnprüfungen sowie eine bereits bestandene Sachkundeprüfung. Für die Sachkundeprüfung enthält §12 BewachV eigene Anerkennungsregeln.

Wichtiger Praxis-Hinweis

Ob in einem konkreten Fall Unterrichtung, Sachkunde oder ein anerkannter anderer Nachweis genügt, sollte immer mit der Originalnorm, der zuständigen Vollzugsbehörde und der zuständigen IHK abgeglichen werden. Diese Seite gibt nur eine allgemeine Orientierung auf Basis der offiziellen Grundlagen.